Diese Zahlen verdeutlichen, dass im Bereich der Wärmeerzeugung ein hohes Energieeinsparpotential besteht. Der Großteil der Anlagen ist über 20 Jahre alt und verbraucht deutlich mehr Energie als Neuanlagen. Durch die steigenden Energiepreise werden die Energiekosten für die Unternehmen zu einem erheblichen Kostenfaktor. Umso mehr zahlt es sich aus, wenn Unternehmen sich frühzeitig mit dem Thema Energieeffizienz im Betrieb auseinandersetzen, um ihre Heizkosten zu senken.
Der folgende Leitfaden betrachtet die Möglichkeiten der Steigerung der Energieeffizienz bei der Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser, bei der Be- und Entlüftungs- sowie Klimatisierungsanlagen in Unternehmen. Die energetische Nutzung der Prozesswärme wird in dem Querschnittsthema Abwärmenutzung bearbeitet.
Rechtliche Anforderung an Anlagen der Heizungs-, Klima- und LüftungstechnikEs gibt für Anlagen der Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik eine Reihe von rechtlichen Vorgaben für die Planung, Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Prüfung, die auch Anforderungen an die Energieeffizienz stellen.
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) GEG 2020Das Gebäudeenergiegesetz ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030. Das GEG ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft. Es wurde ein einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen.
Gesamtenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz (§ 18 f GEG 2020)Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,75-fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres- Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 GEG entspricht, nicht überschreitet.
Der bauliche Wärmeschutz ist einzuhalten. Die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche in Anlage 3 GEG dürfen nicht überschritten werden.
Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung (§ 34 – 56 GEG 2020)Für Neubauten schreibt der Gesetzgeber vor, dass zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs ein festgelegter Anteil an erneuerbaren Energien zu decken ist.
Bei der Wärmeerzeugung beträgt der Anteil
- bei solarthermischer Nutzung und Photovoltaik mindestens 15 % und
- bei der Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme, fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse mindestens 50 %.
Bei der Kälteerzeugung ist der Anteil maßgebend, der auch im Fall einer reinen Wärmeerzeugung aus dem gleichen Energieträger gilt. Zum Beispiel: Wird die Kälte unmttelbar duch die Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme bereitgestellt, so ist der auch bei Wärmeerzeugung aus diesem Energieträger geltende Anteil von 50 % am Wärme- und Kälteenergiebedarf maßgebend.
Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien kann der Energiebedarf auch dadurch erfüllte werden, durch die Nutzung der Abwärme
- direkt oder mittels Wärmepumpe (Abwärme) zu mindestens 50 %
- aus einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zu mindestens 50 %
- aus einer Brennstoffzellenheizung zu mindestens 40 %
oder durch Bezug von Fernwärme oder Fernkälte, die anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien erzeugt wurde.
Für bestehende Gebäude ist die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung nur bei öffentlichen Gebäuden verpflichtend (§ 52 GEG), wenn sie grundlegend renoviert werden.
Es ist zu empfehlen, die geltenden Regelungen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen, denn diese können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. So beispielsweise die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Sanierung von Wohngebäuden.
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Wasserversorgung (§ 57 – 73 GEG 2020)Das GEG nimmt die Betreiber von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Wasserversorgung in die Pflicht. Die Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Wasserversorgung sind sachgerecht zu bedienen, zu warten und instand zu halten. Es darf durch Veränderungen an den bestehenden Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik keine energetische Verschlechterung des Gebäudes eintreten.
Einbau und ErsatzDas GEG 2020 fordert bei Einbau und Ersatz von Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen die Ausstattung von selbsttägig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr wie z. B. die raumweise Regelung der Raumtemperatur.
Bei Klimaanlagen und sonstigen Anlagen der Raumluftechnik sind die Anlagenbetreiber verpflichtet, Einrichtungen zur Be- und Entfeuchtung der Raumluft und zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit der thermischen und stoffliche Lasten und in Abhängigkeit von der Zeit einzubauen, wenn der Zuluftvolumenstrom größer als 9 m3 pro Stunde versorgter Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden und Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden ist.
NachrüstpflichtenViele Betriebe (Nichtwohngebäude) werden der Nachrüstungsverpflichtung für heiztechnische Anlagen nach § 71 ff GEG 2020 nachkommen müssen.
1. Es sind die Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen zu dämmen bzw. die Wärmeabgabe zu begrenzen. Diese Maßnahmen erweisen sich häufig als sehr wirtschaftlich.
2. Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden.
3. Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden und älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht mehr betrieben werden.
Auskunft über das Alter der Heizung gibt unter Umständen das Typenschild. Entscheidend für den Heizungsaustausch ist das Datum der Inbetriebnahme. Danach wird der nach der gesetzlich vorgegebenen, maximalen Betriebszeit der Außerbetriebnahme-Zeitpunkt errechnet.
Von der Austauschpflicht sind einige Heizungen ausgenommen:
- Anlagen in Mehrfamilienhäusern, deren Nennleistung größer als 400 Kilowatt ist,
- kleine Anlagen mit einer Nennleistung, die kleiner als vier Kilowatt ist
- sowie sämtliche Brennwert- und Niedertemperaturkessel.
4. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder mit feste fossilem Brennstoff beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur eingebaut oder in einem Gebäude nur aufgestellt werden, wenn der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch Nutzung erneuerbare Energien gedeckt wird. Der Einbau einer Ölheizung ist auch erlaubt, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können. Hat jemand bereits seine Ölheizung mit einer solarthermischen Anlage kombiniert, so kann er jederzeit einen Kesseltausch durchführen. Diese Verpflichtung gilt für den Neu- als auch den Altbau.
Energetische Inspektion von Klimaanlagen (§ 74 – 78 GEG 2020)Um eine ordnungsgemäße Funktionsweise sicherzustellen, sollten Betreiber ihre Klimaanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen im eigenen Interesse regelmäßig von unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen. Zudem fordert das Gebäudeenergiegesetz die Inspektion von Klimaanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen in Bestandsgebäuden.
Pflichten für Betreiber von Klimaanlagen und kombinierten Klima- und LüftungsanlagenEin bedarfsgerechter und energieeffizienter Betrieb einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage erfordert regelmäßige Wartung und Kontrolle. Gemäß GEG besteht für Betreiber die Pflicht, solche Anlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt regelmäßig energetisch inspizieren zu lassen. Befinden sich gleichartige Anlagen in vergleichbaren Nichtwohngebäuden, besteht die Möglichkeit stellvertretend stichprobenweise Inspektionen durchzuführen. Weitere Ausnahmen für Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen in Wohngebäuden sind im § 74 des GEG 2020 geregelt.
Durchführung und Umfang der Inspektion gemäß § 75 GEG 2020Zur Inspektion der Klimaanlage und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen gehören die Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
Fristen für Inspektionspflichten gemäß § 76 GEG 2020Für die erste energetische Inspektion nach § 76 des GEG 2020 ist relevant, in welchem Jahr die Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen in Betrieb genommen oder wesentliche Bauteile erneuert wurden. Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile durchzuführen. Abweichend sind Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen, die am 01. Oktober 2018 mehr als 10 Jahre alt waren und noch keiner Inspektion unterzogen wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
Fachkunde des Inspektionspersonals und Inspektionsbericht (§ 77 f GEG)Für die Inspektion der Klimaanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen wird die Fachkunde vorausgesetzt. Personen mit berufsqualifiziertem Hochschulabschluss der fachbezogenen Fachrichtungen mit Berufserfahrung oder Ausbildungsschwerpunkt, Handwerksmeister aus dem Bereich Sanitär-Heizungs- und Klimatechnik oder Handwerker mit vergleichbaren Qualifikationen sowie staatlich geprüfte Techniker erfüllen diese Anforderung. Zu ihren Aufgaben gehört die Erstellung des Inspektionsberichtes.
Achten Sie als Anlagenbetreiber auf die Unterschrift oder Faksimile der Unterschrift und die eingetragene Registrierungsnummer im Inspektionsbericht.
Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. BImSchV)KleinfeuerungsanlagenverordnungBis zum 22.03.2012 enthielt die 1. BImSchV nur für Holzfeuerungsanlagen über 15 kW und für Öl- und Gasfeuerungsanlagen über 11kW Nennwärmeleistung Emissionsgrenzwerte, deren Einhaltung nach Inbetriebnahme sowie durch wiederkehrende Messungen des Schornsteinfegers nachzuweisen war.
Wegen besserer Wärmedämmung und gestiegener Effektivität der Heizungsanlagen werden heutzutage oftmals Anlagen mit geringerer Nennwärmeleistung eingebaut. Die novellierte Verordnung enthält daher strengere Grenzwerte für alle Anlagen ab 4 Kilowatt Nennwärmeleistung, deren Einhaltung im Rahmen von wiederkehrenden Messungen einzuhalten ist (mit Ausnahme der Einzelraumfeuerungsanlagen).
Anforderungen an neue Heizungsanlagen für FestbrennstoffeFür alle
ab dem 22.03.2010 errichteten Heizungsanlagen für Festbrennstoffe ab 4 kW gelten Emissionsbegrenzungen für Kohlenmonoxid und Staub, deren Einhaltung alle 2 Jahre durch Schornsteinfegermessungen nachzuweisen sind. Hier existieren 2 Grenzwertstufen, wobei derzeit davon ausgegangen wird, dass die Staubgrenzwerte der Stufe 2, welche für alle ab dem 01.01.2015 errichtete Anlagen gelten, nur in Verbindung mit Staubabscheideeinrichtungen eingehalten werden können. Lediglich die Hersteller von Pelletheizungen sollten in der Lage sein, die Einhaltung der Emissionsbegrenzung rein durch konstruktive Maßnahmen zu erreichen.